Malerarbeiten von der Steuer absetzbar

Neue Regelung ab Januar 2009

Der bislang gültige Steuerbonus wird zum 1. Januar 2009 auf 20 Prozent von 6000 Euro (= 1200 Euro) verdoppelt

Was heißt das jetzt?

Mit dem neu eingeführten § 35a Einkommenssteuergesetz bestand erstmals für die Veranlagungszeiträume ab 2003 die Möglichkeit für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen Steuerermäßigungen in Anspruch zu nehmen (Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsplatz (Hartz II)). Hiervon waren bisher bereits teilweise auch Malerarbeiten erfasst, soweit es sich um Schönheitsreparaturen handelt. Dies hatte der HV Farbe Gestaltung Bautenschutz in zähen Verhandlungen erreicht.

Entsprechend der Ankündigung im Koalitionsvertrag will die neue Bundesregierung dies nunmehr auf alle Handwerkerrechnungen ausweiten. Damit wären generell alle Malerarbeiten steuerlich absetzbar.

Die Bundesregierung wird voraussichtlich am 9. Januar 2006 einen Kabinettsbeschluss dazu fassen.  Das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung sieht insbesondere neben einer Verbesserung der Abschreibungsbedingungen und der Anhebung der Ist-Versteuerungsgrenzen die Erweiterung der steuerlichen Absetzbarkeit von Handwerkerrechnungen im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen vor.

 

 

Im Einzelnen gilt ab Janaur 2009:

Steuerbonus für Handwerksleistungen § 35 a Abs. 2 S. 2 E

  • Max. 1200 EURO im Jahr (20% von 6.000 EURO)
  • bei Erhaltungs-, Modernisierungs- oder Renovierungsmaßnahmen
  • im Privathaushalt des Mieters oder Eigentümers (selbstgenutztes Einfamilienhaus, Eigentumswohnung)

Voraussetzungen für Erhalt des Steuerbonus:

  • Handwerkerrechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer
  • Arbeitskosten sind in separatem Betrag auf der Rechnung ausgewiesen.

Hinweis: Auch die anteilige Mehrwertsteuer ist begünstigt und sollte deshalb einzeln ausgewiesen werden. Materialkosten oder sonstige gelieferte Waren sind nicht begünstigt.

  • Rechnungsbetrag wurde auf das Konto des Handwerksbetriebs überwiesen

(Nachweis durch einen Beleg des Kreditinstituts, d.h. Überweisung oder Kontoauszug).

  • Leistungen und Zahlungen müssen nach dem 31.12.2008 erbracht worden sein.

 
Kein Steuerbonus bei Geltendmachung der Aufwendungen als

  • Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 2 EStG)
  • Werbungskosten (§ 19 EStG)
  • Sonderausgaben (z.B. § 10 f EStG, Denkmalschutz)
  • Außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG)
  • Geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 8 Viertes Buch SGB

Wie hoch ist der Steuerbonus?

20 Prozent von max. 6.000 Euro der Erhaltungs-/Modernisierungs- oder Renovierungsleistungen,

d.h. max. 1200 Euro.

Es handelt sich um eine max. Jahresförderung pro Haushalt.

Der Steuerbonus wird nur für die Arbeitskosten gewährt.

Der Steuerbonus für Handwerksleistungen ist additiv zum Steuerbonus für allgemeine sonstige haushaltsnahe Dienstleistungen gem. § 35 a Abs. 2 S. 1EStG (Beispiel: Reinigung der Wohnung, Pflege von Angehörigen). Dieser Steuerbonus beträgt ebenfalls max. 1200 Euro im Jahr.
 
Beispiel:

Malerarbeiten (nur Arbeitskosten)

4.700,-- 

19% Mwst. Anteil Malerarbeiten

893,00,--

Abzugsfähige Kosten

5.593,00,--

Steuerermäßigung 20%

1.118,60,--

Direkt von der Steuerschuld abziehbar

1.118,60,--

Wann gibt´s den Steuerbonus?

Im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung wird die Rechnung eingereicht. Der Steuerbonus wird dann im Nachhinein mit der festgesetzten Einkommensteuer verrechnet (in 2010 für das Jahr 2009).